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Global VAT Services

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Herausforderung Umsatzsteuer

Das Jahr 1968 steht nicht nur sinnbildlich für den gesellschaftlichen Umbruch einer ganzen Generation, sondern auch für diejenigen, die mit der Umsatzsteuer leben müssen. Davor gab es die Mehrwertsteuer, von der heute nur noch der Begriff übrig ist.

Ursprünglich als Buchhaltersteuer bezeichnet, um zu demonstrieren, wie einfach und unproblematisch diese sei, ist die Umsatzsteuer heute mit Abstand diejenige Steuer, die den Unternehmen am häufigsten Probleme bereitet. Das materielle Umsatzsteuerrecht ist zwischenzeitlich stark zerklüftet und von zahlreichen Sonderregelungen gekennzeichnet. Die zu beachtenden Formvorschriften tun ihr übriges und sind oft Grund für erhebliche (Mehr)Kosten. Zählt Ihr Unternehmen zu denjenigen, die grenzüberschreitend aktiv sind, steigen die Herausforderungen und damit die Risiken um ein Weiteres.

Auch für den Fiskus ist die Umsatzsteuer von ganz besonderer Bedeutung. Mit einem Steueraufkommen (2013) in Höhe von EUR 148 Mrd. zzgl. weiterer EUR 49 Mrd. Einfuhrumsatzsteuer ist die Umsatzsteuer DIE cash-cow des Staates. Grund genug für ihn, genau hinzuschauen.

Grund genug aber auch für Sie, genau hinzuschauen. Dabei können wir Ihnen mit unserem Spezialistenteam helfen und zwar nicht nur bei der Abwehr unberechtigter Forderungen, sondern auch bei der optimalen Gestaltung Ihrer Aktivitäten.

Wir machen Umsatzsteuer. Wir haben Erfahrung. Wir haben Expertise.

Unser Angebot:
Wir setzen uns für Sie ein. In Deutschland, in Europa und in der ganzen Welt. Wir finden Lösungen und helfen Ihnen, diese umzusetzen.

 

VAT due diligence

Der Begriff der due diligence stammt eigentlich aus dem Unternehmenskauf. Unter dem wörtlich mit sorgfältige Prüfung übersetzten Prozess versteht man die kritische Durchsicht aller für einen Kauf und die Kaufpreisfindung relevanten Sachverhalte und Risiken.

Das ist auch unser Ansatz. Wir prüfen, bevor der Betriebsprüfer oder der Umsatzsteuersonderprüfer prüft. Unsere Prüfung

  • gibt Ihnen die Sicherheit, dass Sie richtig handeln
  • gibt Ihnen die Möglichkeit, Dinge zu klären, bevor diese teuer werden oder gar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen

Unser Angebot:
Je nach Wunsch prüfen wir in Ihrem Unternehmen 1 bis 3 Tage umsatzsteuerlich relevante Sachverhalte, Rechnungslegung und Vorsteuerabzug zum Pauschalpreis.

 

Vorsteuervergütung in der EU

EU-Mitgliedstaaten erstatten in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen die dort gezahlte Umsatzsteuer.

Der Antrag ist in der Regel elektronisch im Sitzland des Unternehmens zu stellen, wobei nationale Besonderheiten zu beachten sind. Bei Rückfragen der ausländischen Steuerbehörden können wir auf unser internationales Netzwerk zurückgreifen und auf deren lokale Rechts- und Sprachkenntnisse.

Unser Angebot:
Wir kümmern uns darum – im In- und Ausland.

 

Vorsteuervergütung und Drittstaaten

Vorsteuervergütung für Unternehmen aus anderen Ländern

Auch Umsatzsteuer, die ein nicht in der EU ansässiger Unternehmer in Deutschland gezahlt hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen erstattet werden. Dazu gehört regelmäßig, dass zwischen Deutschland und dem betreffenden Land Gegenseitigkeit besteht. Dabei gibt es allerdings auch Ausnahmen. Zum Beispiel, wenn der Antragsteller ausschließlich Umsätze ausgeführt hat, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet.

Hierfür ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Der Antrag ist formgebunden und sollte möglichst elektronisch gestellt werden. Eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann ist einzuhalten (30. Juni des Jahres für die Erstattung von im Vorjahr gezahlter Umsatzsteuer).

Vorsteuervergütung für Unternehmen in anderen Ländern

Auch in Deutschland ansässigen Unternehmen wird in denjenigen Ländern, mit denen Gegenseitigkeit besteht, die Umsatzsteuer, vorbehaltlich lokaler Regelungen, erstattet.

Die einzuhaltende Form und die zu beachtenden Fristen variieren von Land zu Land.

Unser Angebot:
Unterstützung erhalten Sie von unseren ausländischen Partnern vor Ort mit ihren jeweiligen nationalen Rechts- und Sprachkenntnissen.

 

Öffentliche Hand

Die Umsatzsteuer ist auch für Einrichtungen der öffentlichen Hand ein wichtiges Thema. Ein Thema, das oftmals unterschätzt oder überhaupt nicht wahrgenommen wird. Unsere Erfahrung zeigt, wie schnell ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) als solcher nicht erkannt wird und wie häufig es zu einem umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch kommt, der als solcher nicht erkannt wird. Typische Fälle sind die Gestellung von Personal, Überlassung von Räumlichkeiten (Parkplätze) oder die Übernahme von Aufgaben gegen Kostenerstattung.

Über Jahre unberücksichtigt können hier stattliche Beträge auflaufen. Auch die Haftung der (nicht) handelnden Organe kann beträchtliche Ausmaße annehmen und sogar strafrechtliche Qualität bekommen.

Zum Beispiel könnte eine Umsatzsteuer bei Parkplatz- oder Turnhallenüberlassung anfallen. In diesem Fall kann es sinnvoll sein den Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen.

Unser Angebot:
Wir kommen zu Ihnen und sehen uns Ihre Sachverhalte an. Danach haben Sie Rechtssicherheit und Gestaltungsideen zu einem Preis, der Ihren Bedürfnissen entspricht.

 

Fiskalvertreter

Ausländische Unternehmer die keine steuerpflichtigen Umsätze in Deutschland ausführen und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich in Deutschland von einem Fiskalvertreter vertreten lassen.

Der Fiskalvertreter übernimmt die Rechte und Pflichten des von ihm vertretenen ausländischen Unternehmens. Das heißt, er erstellt für das vertretene Unternehmen die gesetzlichen Steuererklärungen (Umsatzsteuervoranmeldung, Umsatzsteuerjahreserklärung, zusammenfassende Meldung u.a.) und reicht diese mit Wirkung für und gegen das vertretene Unternehmen beim Finanzamt ein. Weiterhin erfüllt er die gesetzlichen Aufzeichnungspflichten.

Unser Angebot:
Unsere Expertise steht Ihnen zur Verfügung.

 

VAT Diplomatic Services

Ausländische diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen haben oftmals Anspruch auf Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer. Gleiches gilt für entsandte Personen, die dort tätig sind.

Sind die Vergütungsvoraussetzungen erfüllt, kann beim Auswärtigen Amt (Frist beachten!) die Erstattung bestimmter Höchstbeträge beantragt werden.

Handelsabteilungen von Botschaften und Konsulaten arbeiten häufig mit Unternehmen in ihren Heimatländern bei gemeinsamen Projekte (Messen) zusammen oder organisieren für diese oder beispielsweise der Wirtschaftsförderung dienenden Einrichtungen Veranstaltungen, Projekte oder Joint Ventures. Die Berücksichtigung der anfallenden Umsatzsteuer ist oft nicht einfach.

Unser Angebot:
Wir verhelfen Ihnen zu einer Vergütungsstruktur, die Ihren Bedürfnissen entgegenkommt.