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Differenzbesteuerung bei Gebrauchtwagen

Voraussetzungen müssen nachgewiesen sein
Differenzbesteuerung bei Gebrauchtwagen
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06.03.2025 — zuletzt aktualisiert: 25.03.2025 — Lesezeit: 4 Minuten

Differenzbesteuerung bei Gebrauchtwagen

Voraussetzungen müssen nachgewiesen sein

Bestimmte Gegenstände, wie Kunstwerke oder Autos werden meist nicht nur einmal genutzt, sondern auch oft weiterverkauft. Verkaufen Händler die Gegenstände weiter, dürfen sie unter bestimmten Voraussetzungen für die Umsatzsteuer die sogenannte Differenzbesteuerung anwenden. In der Folge wird der Umsatz dann nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt.

Ein Unternehmer darf die Differenzbesteuerung aber nur dann anwenden, wenn er ein Wiederverkäufer ist. Als Wiederverkäufer gilt, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert.

Die Gegenstände müssen an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert werden. Darüber hinaus darf für diese Lieferung die Umsatzsteuer nicht geschuldet werden oder es muss ebenfalls die Differenzbesteuerung vorgenommen werden. Die jeweiligen Verkäufer müssen also entweder Privatpersonen, Kleinunternehmer oder ebenfalls Wiederverkäufer sein.

Doch was passiert, wenn der Wiederverkäufer nur angenommen hat, dass die notwendigen Voraussetzungen vorliegen? Bis wohin die Gutgläubigkeit reicht, hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 18. Dezember 2024 (IV R 11/23) zu entscheiden.

Gebrauchtwagen mit kleinen Fehlern

Im vorliegenden Fall handelte der Steuerpflichtige mit Gebrauchtwagen. Für das Streitjahr meldete er keine regelbesteuerten Kfz-Lieferungen, sondern nur Umsätze unter Anwendung der Differenzbesteuerung an. Bei einer Außenprüfung stellte die Prüferin jedoch fest, dass der Steuerpflichtige in 29 Fällen unter Verwendung üblicher Musterverträge Autos von angeblichen „Privatverkäufern“ erworben hatte, wobei der jeweilige Verkäufer nicht mit dem letzten eingetragenen Halter des Pkw identisch war. Nach Auffassung der Prüferin hätte der Steuerpflichtige dies beim Ankauf erkennen und daraus den Schluss ziehen müssen, dass der jeweilige Verkäufer eben nicht als Privatperson, sondern als Händler tätig ist, sofern dieser ihm keine Verkaufsvollmacht des letzten Halters vorlegen kann.

Daneben hatte der Steuerpflichtige zu 22 weiteren aufgrund von Musterverträgen gelieferten Pkw Fahrgestellnummern angegeben, die vom Kraftfahrt-Bundesamt nicht  ermittelt werden konnten. Nach Auffassung der Prüferin ist vom Unternehmer allerdings zu verlangen, dass er in seinen Buchführungsunterlagen und Rechnungen richtige und überprüfbare Daten angibt, zumal die Anwendung der Differenzbesteuerung von den Ankaufsmodalitäten abhängt.

Gutgläubigkeit schützt vor Steuer nicht

Die vom Steuerpflichtigen gegen die Anwendung der Regelbesteuerung erhobene Klage wies das Finanzgericht ab. Es sei nicht erkennbar, dass der Steuerpflichtige in gutem Glauben gehandelt und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass die von ihm getätigten Umsätze nicht zu einer Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führen.

Wiederverkäufer muss Voraussetzungen prüfen und dokumentieren

Für den BFH war ebenfalls nicht ersichtlich, dass der Gebrauchtwagenhändler alle notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um die Voraussetzungen der von ihm angewendeten Differenzbesteuerung zu prüfen und zu dokumentieren. Er gab daher dem Finanzgericht Recht, dass auf die fraglichen Umsätze die Regelbesteuerung mit dem Steuersatz von 19 Prozent anzuwenden ist.

Bei sämtlichen strittigen Lieferungen des Steuerpflichtigen als Wiederverkäufer liegt zwar jeweils ein „Privatvertrag“ über den vorangegangenen Ankauf des betreffenden Kfz vor. Allerdings könne allein aus dem Vorliegen von Musterkaufverträgen, die typischerweise bei privaten Kfz-Verkäufen genutzt werden, nicht mit der erforderlichen Gewissheit gefolgert werden, dass die Verkäufer tatsächlich Privatpersonen waren, zumal in keinem dieser Fälle der jeweilige Verkäufer mit dem letzten Halter des Kfz identisch war. Soweit der Steuerpflichtige unzutreffende beziehungsweise unvollständige Fahrgestellnummern aufgezeichnet hatte, konnten keine weiteren Einzelheiten zu den letzten Haltern und Verkäufern ermittelt werden.

Verschleierte Händlereigenschaft ist möglich

Der BFH folgte damit der Vermutung des Finanzgerichts, dass es durchaus möglich sei, dass ein Zwischenverkauf des Kfz von einer Privatperson an einen Händler stattgefunden hat. Für ein Handeln als Kleinunternehmer oder die Vornahme der Differenzbesteuerung konnten keine Anhaltspunkte festgestellt werden. Es geht allein zu Lasten des Unternehmers, der die Differenzbesteuerung anwenden möchte, dass die entsprechenden Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung nicht nachgewiesen wurden und er auch nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die jeweils als „Privatverkäufer“ aufgetretene Person nachzugehen.

So hätte er sich zumindest die Verkaufsvollmacht vorlegen lassen müssen. Wird eine solche nicht vorgelegt, läge die Vermutung nahe, dass es sich bei dem betreffenden Verkäufer um einen „verkappten“ Händler handelt, der seine Händlereigenschaft zum Zwecke einer Steuerhinterziehung verschleiert.

Tipp: Getreu dem Sprichwort: „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“ sollten Wiederverkäufer und insbesondere Gebrauchtwagenhändler prüfen und dokumentieren, dass alle Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung tatsächlich vorliegen. So lassen sich Ärger mit dem Finanzamt, Umsatzsteuernachzahlungen oder gar der Verdacht einer Steuerhinterziehung vermeiden.

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