Einkunftsart bei Investitionen in See-Container strittig
Vor einigen Jahren war es der große Trend, in Container zu investieren. Allerdings sind nicht wenige Unternehmen zwischenzeitlich in der Insolvenz. Für die Investoren ist das mit nicht unerheblichen Verlusten verbunden, die sie natürlich steuerlich geltend machen möchten. So wie Gewinne regelmäßig zu versteuern sind, können auch Verluste grundsätzlich steuerlich berücksichtigt werden. Doch nicht in jedem Fall dürfen die Verluste in der eigenen Einkommensteuererklärung mit anderen Einkünften verrechnet werden. Teilweise ist es lediglich zulässig, diese in die folgenden Jahre vorzutragen. Wie die Verluste zu behandeln sind, hängt von der Einkunftsart ab. Daher ist es steuerlich bedeutsam, welcher Einkunftsart Einnahmen zuzurechnen sind. Über eine solche Zuordnung zu einer Einkunftsart hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 28. November 2023 (8 K 2173/21) zu entscheiden.
Investor erwarb Container und beauftragte eine GmbH mit der Verwaltung und Vermietung
Im Streitfall schloss der Steuerpflichtige mit einer GmbH vorformulierte und standardisierte Kauf- und Verwaltungsverträge über Container. Der Kaufpreis war sofort fällig. Die Eigentumsübertragung auf den Steuerpflichtigen sollte 90 Tage nach Eingang des Kaufpreises erfolgen. Die Übergabe der Container sollte durch den Verwaltungsvertrag ersetzt werden. Laut Vertrag konnte der Steuerpflichtige zum Nachweis der Eigentumsübertragung ein Eigentumszertifikat verlangen, worauf der Steuerpflichtige im Streitfall aber verzichtete. Zugleich beauftragte der Steuerpflichtige die GmbH mit der Verwaltung der Container. Er ermächtigte sie, über die Container zu verfügen und durch gleichwertige Container zu ersetzen. Die GmbH garantierte, dass bereits zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung ein Miet- und Agenturverhältnis bestehe. Sämtliche Pflichten aus dem Miet- oder Agenturverhältnis sollten mit der Eigentumsübertragung auf den Investor übergehen. Des Weiteren garantierte die GmbH eine Tagesmiete von pro Container für die Dauer von fünf Jahren.
Über die GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Zuge des noch andauernden Insolvenzverfahren stellte sich heraus, dass die Zahl der vorhandenen und vermieteten Container der der GmbH deutlich unter der Zahl der angeblich an Investoren verkauften Container lag. Nach Angaben des Steuerpflichtigen ist bestenfalls mit einer Insolvenzquote von 33 Prozent zu rechnen.
Wirtschaftliche Betrachtungsweise ausschlaggebend
Der Steuerpflichtige erklärte in den Einkommensteuererklärungen stets sonstige Einkünfte aus den Containergeschäften. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens begehrte der Steuerpflichtige erstmals, den Verlust bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen, um eine Verlustverrechnung zu erreichen. Dies lehnte das Finanzamt ab. Die Berücksichtigung eventuell verlorener Anschaffungskosten aus den Containergeschäften könnten erst im Veranlagungszeitraum des Abschlusses des Insolvenzverfahrens bei den sonstigen Einkünften berücksichtigt werden.
Das Finanzgericht kam nach Würdigung des Sachverhalts zu einer dritten Lösung. Nach Auffassung der Finanzrichter erzielt der Steuerpflichtige aus den streitigen Containergeschäften Einkünfte aus Kapitalvermögen. Ihre Begründung: Erwirbt ein Steuerpflichtiger Container, für die ihm kein Eigentumszertifikat vorliegt und die in dem Kaufvertrag nur ihrer Art nach bezeichnet und auch in der Folge weder individualisiert noch individualisierbar umschrieben werden, hat er weder zivilrechtliches noch wirtschaftliches Eigentum an den Containern erlangt. Bei wirtschaftlicher Betrachtung sind daher nicht Container, sondern Kapital zur Nutzung überlassen worden. Mangels eigener Sachherrschaft konnte der Steuerpflichtige der GmbH damit gar keinen Besitz oder eine sonstige Einwirkungsmöglichkeit an irgendwelchen Containern überlassen. Der Verwaltungsvertrag zwischen dem Steuerpflichtigen und der GmbH ging ins Leere.
Da der Steuerpflichtige im Rahmen der Containergeschäfte über die Unterzeichnung von Kauf- und Verwaltungsverträgen, die Kapitalüberweisung und die Entgegennahme der Rückzahlung hinaus keinerlei Tätigkeiten entfaltete, stellen diese keine unternehmerische gewerbliche Tätigkeit dar, sondern sind Kapitalanlagen. Wirtschaftlich gesehen kommen Finanzamt und Finanzgericht – wenn auch mit unterschiedlichen Begründungen – dennoch zum gleichen Ergebnis: Ein etwaiger Ausfall der zur Insolvenztabelle angemeldeten Rückforderungen kann im Streitjahr (noch) nicht als Verlust berücksichtigt werden.