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„Essen auf Rädern“ steuerlich nicht absetzbar

Kosten für Verpflegung gehören zu den üblichen Kosten der Lebensführung
„Essen auf Rädern“ steuerlich nicht absetzbar
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26.06.2023 — zuletzt aktualisiert: 29.06.2023

„Essen auf Rädern“ steuerlich nicht absetzbar

Kosten für Verpflegung gehören zu den üblichen Kosten der Lebensführung

Selbst kochen oder einfach das Essen liefern lassen? Viele Menschen nehmen heutzutage die Leistungen von Essenslieferdiensten in Anspruch, oftmals, weil die eigene Mobilität eingeschränkt ist und eine Selbstversorgung gar nicht mehr möglich ist. Das „Essen auf Rädern“ kostet natürlich in der Regel mehr, als eine selbst bereitete Mahlzeit, sind doch damit viele verschiedene Dienstleistungselemente verbunden. Doch müssen diese Kosten eigentlich alleine getragen werden oder lässt sich der Fiskus daran beteiligen? Handelt es sich vielleicht um außergewöhnliche Belastungen im steuerlichen Sinne? Diese Frage stellte sich auch ein Rentnerehepaar. Die Eheleute beantragten rund 1.500 Euro an Kosten in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen abzusetzen. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht Münster (Urteil vom 27. April 2023 – 1 K 759/21 E) lehnten den Ansatz allerdings ab. Eine Revision beim Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen.

Außergewöhnliche Belastungen müssen auch außergewöhnlich sein

Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn ein Steuerpflichtiger zwangsläufig größere Aufwendungen als die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands hat. Zwangsläufig bedeutet, dass sich derjenige aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen den Aufwendungen nicht entziehen kann und diese den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Dann können die Kosten, abzüglich einer nach Familienstand und Kinderanzahl gestaffelten zumutbaren Belastung, in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Im vorliegenden Fall hatten beide Ehegatten einen Pflegegrad und zusätzlich einen Grad der Behinderung von 100 mit Merkzeichen G. Sie argumentierten, dass aufgrund der Krankheitssituation die eigene Essensversorgung nicht mehr möglich und die Essenslieferungen demzufolge zwangsläufig seien.

Dem stimmte das Finanzamt und auch das Finanzgericht nicht zu. Zwar mag es für den Kläger und seine Frau zutreffen, dass sie auf die Essenslieferungen angewiesen waren. Im Allgemeinen seien diese Aufwendungen jedoch nicht ungewöhnlich und zwangsläufig.

Kosten für Verpflegung sind übliche Aufwendungen

Nach Ansicht des Finanzgerichts gehört es heutzutage zu den „typischen Vorgängen der Lebensführung“, sich Essen nach Hause zu bestellen. Darüber hinaus sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung beispielsweise auch Aufwendungen für eine Diätverpflegung steuerlich nicht berücksichtigungsfähig. Dies müsse umso mehr für „normale“ Verpflegung gelten. Aufwendungen sind nicht außergewöhnlich und zwangsläufig, wenn sie nicht unmittelbar zur Heilung aufwendet werden, sondern gelegentlich als Folgekosten einer Krankheit entstehen.

Des Weiteren entstehen vielen Steuerpflichtigen ähnliche Aufwendungen, die jedoch auch nicht berücksichtigungsfähig sind. Das Finanzgericht führte hierbei beispielhaft die auswärtige Mittagsverpflegung für Berufstätige oder die Kosten für Mittagessen in Schule und Kindertagesstätten für Eltern an.

Weiterer Aufwand durch Behindertenpauschbetrag abgegolten

Die Finanzrichter wiesen auch darauf hin, dass Aufwendungen für Nahrung grundsätzlich mit dem steuerlichen Grundfreibetrag von abgegolten sind (in 2023: 10.908 Euro/21.816 Euro bei Ehegatten). Zudem seinen die spezifischen, zusätzlichen Belastungen der Steuerpflichtigen mit dem Behindertenpauschbetrag abgegolten (in 2023 in Höhe von 2.840 Euro bei einem Grad der Behinderung ab 95).

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