Europäischer Gerichtshof rätselt über Sudoku
Das Steuerrecht kann einem schon mal Kopfzerbrechen bereiten. Doch wer hätte gedacht, dass auch der Denksport zu Kopfschmerzen führen kann? Denn momentan muss der Europäische Gerichtshof (EuGH, C-375/24) in einer Vorlagefrage des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 18. April 2024, 5 K 5138/22) über die Frage grübeln, ob Rätselhefte mit Zahlen-Sudokus dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent oder dem Regelsteuersatz von 19 Prozent unterliegen.
Sudoku ist nicht gleich Sudoku
Die Steuerpflichtige vertrieb im Streitjahr Rätselhefte mit dem Titel „Sudoku-Varianten Spezial“. Es handelt sich dabei um broschierte Druckerzeugnisse aus Papier mit einem Umfang von etwa 100 Seiten, die von einer Klammer zusammengehalten werden. Die Hefte enthalten ein Vorwort, ein Impressum sowie eine Erklärung der Sudoku-Regeln. Sodann folgen 88 Zahlen-Sudoku-Rätsel sowie die entsprechenden Lösungen. Auf der Titelseite finden sich eine Ausgabenummer, ein Hinweis auf das periodische Erscheinen sowie das Ausgabedatum.
Das Finanzamt ist der Meinung, die Steuerpflichtige hätte aufgrund einer fehlerhaften zollrechtlichen Einordnung zu Unrecht den ermäßigten Umsatzsteuersatz angesetzt. Folglich sei der Regelsteuersatz von 19 Prozent anzuwenden. Die Veröffentlichungen enthielten keinen qualifizierten Text, sondern nur Zahlen und seien deshalb nicht unter den Begriff „Druckschrift“ zu fassen.
Die Steuerpflichtige ist anderer Auffassung. Eine periodische Druckschrift müsse nicht zwingend eine Buchstabenfolge enthalten. Vielmehr müsse danach lediglich ein regelmäßig veröffentlichtes Druckerzeugnis vorliegen. Außerdem sei eine Zahlenschrift gleichermaßen als „Schrift“ anzusehen, da es sich um ein System grafischer Zeichen handele, die zum Zweck menschlicher Kommunikation verwendet würden.
Ermäßigter Steuersatz hängt von zollrechtlicher Einordnung ab
Der deutsche Gesetzgeber hat im Umsatzsteuergesetz vorgesehen, dass die Steuer sich u.a. bei Lieferungen von periodisch erscheinenden Druckschriften auf 7 Prozent der Bemessungsgrundlage ermäßigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Frage der Reichweite des Anwendungsbereichs des ermäßigten Steuersatzes ausschließlich nach zolltariflichen Vorschriften und Begriffen zu beantworten.
Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Lieferungen der Sudoku- Rätsel kommt es damit bei der zolltariflichen Einordnung auf die Frage an, ob diese als Druckschrift in die Position 4902 KN einzuordnen sind und demzufolge nach nationalem Recht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Was ist eigentlich Schrift?
Da es sich um ein periodisch erscheinendes Druckerzeugnis handelt, ist somit allein ausschlaggebend, ob die Sudoku-Rätselhefte zwingend überwiegend Text im Sinne von Buchstabenfolgen enthalten müssen.
Damit ist maßgeblich auf die Definition des Tatbestandsmerkmals „Schrift“ abzustellen. Hierunter zu verstehen ist laut dem Digitalen Wörterbuch der deutschen Sprache die Gesamtheit der ein geschlossenes System bildenden graphischen Zeichen, mit denen die gesprochene Sprache festgehalten und lesbar gemacht wird.
Nach diesen aus Sicht des Finanzgerichts eindeutigen Definitionen sind nicht nur Buchstaben, sondern auch Zahlen als Schrift anzusehen, da sie ein in sich geschlossenes System von Zeichen darstellen, die dem Festhalten von Sprache dienen, mit der Folge, dass auch die hier strittigen Sudoku-Rätselhefte als Druckschrift anzusehen wären.
Sudoku sorgt für Bildung
Sinn und Zweck der steuerlichen Förderung von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften besteht darin, in einem umfassenden Sinn die Bildung der Unionsbürger durch Lesen, sei es von Belletristik oder Sachbüchern, sei es von politischen, fachlichen oder unterhaltenden Zeitungen und Zeitschriften zu fördern. Auch Druckerzeugnisse, die überwiegend Zahlen enthalten, also nicht vorrangig gelesen werden, dienen nach der Überzeugung des Finanzgerichts der Bildung, weil sie die Konzentrationsfähigkeit stärken sowie Geduld und Beharrlichkeit trainieren.
Müssen Buchstaben und Zahlen gleich behandelt werden?
Sollte der Europäische Gerichtshof zu der Auffassung gelangen, dass die Rätselhefte, die im Wesentlichen nur Zahlen enthalten, nicht in die zollrechtliche Position 4902 KN einzuordnen sind und demzufolge dem Regelsteuersatz unterliegen, stellt sich für das Finanzgericht die weitere Frage, ob der ermäßigte Steuersatz nicht mit Blick auf die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Neutralität trotzdem anzuwenden ist.
Das Finanzgericht tendiert dahin, eine Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung von Buchstaben-Sudokus einerseits und Zahlen-Sudokus andererseits zu verneinen. Bei der Beantwortung der Frage, ob Gegenstände oder Dienstleistungen gleichartig sind, ist in erster Linie auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Ausgehend von diesen Grundsätzen spricht aus der Sicht des Finanzgerichts vieles dafür, dass die von der Steuerpflichtigen vertriebenen Zahlen-Sudoku-Rätselhefte aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers vergleichbar sind mit Rätselheften, die aus Buchstaben-Sudokus oder Kreuzworträtseln bestehen und die unstreitig ermäßigt zu besteuern sind. Gleiches dürfte für das Verhältnis von Zahlen-Sudokus zu Noten-Sudokus gelten.
Fazit: Es bleibt also spannend und abzuwarten, wie der EuGH das „Rätsel“ um die Zahlen-Sudokus lösen wird.