Kurz berichtet - Wichtiges im September 2021
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für von der Hochwasserkatastrophe betroffene Unternehmen
Unternehmen, die aufgrund der Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 zahlungsunfähig oder überschuldet sind, müssen nicht sofort einen Insolvenzantrag stellen. Solange sie ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und es begründete Aussichten auf Sanierung gibt, besteht keine Pflicht einen Insolvenzantrag zu stellen. Die Insolvenzantragspflicht wird für diese Unternehmen ausgesetzt und das nicht nur – wie ursprünglich geplant – bis zum 31. Oktober 2021, sondern sogar längstens bis zum 31. Januar 2022. Das hat der Bundestag am 7. September beschlossen. Eine Beschlussfassung des Bundesrates steht auf der Tagesordnung der Sondersitzung am 10. September 2021.
Bis zu 1.500 Euro für die Marken- und Geschmacksmusteranmeldung
Kleine und mittlere Unternehmen, die ihr geistiges Eigentum schützen lassen möchten, können die Kosten für die Identifikation und Anmeldung einer Marke oder eines Geschmacksmusters teilweise erstattet bekommen, maximal 1.500 Euro. Möglich macht das ein Förderprogramm der Europäischen Kommission und des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Das Förderprogramm ist seit Anfang Januar in Kraft und mit 20 Mio. Euro dotiert. Voraussetzung für eine mögliche Förderung ist, dass Anträge in den festgelegten Zeitfenstern gestellt werden. Das nächste und letzte Zeitfenster beginnt am 1. September und endet am 30. September 2021.
Künstlersozialabgabesatz 2022 stabil bei 4,2 %
Nicht nur Verlage, Agenturen, Theater und Werbeagenturen müssen Künstlersozialabgabe entrichten, sondern auch Unternehmen, die z. B. für Zwecke der Eigenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit Aufträge an freischaffende Künstler oder Publizisten vergeben. Nach Ablauf des Jahres sind bis zum 31. März des Folgejahres die abgabepflichtigen Entgelte an die Künstlersozialkasse zu melden, die dann einen Beitragsbescheid erlässt. Der Abgabesatz beträgt bereits seit vier Jahren 4,2 % und soll auch 2022 stabil bleiben.
Ausschlussfrist 30. September 2021 für Vorsteuervergütungsanträge in der EU beachten
Unternehmen werden oftmals auch im Ausland tätig, ohne dass dafür eine Registrierung zur Umsatzsteuer erforderlich ist. Unternehmer, die im Ausland Lieferungen und sonstige Leistungen beziehen, können die ihnen dabei in Rechnung gestellte ausländische Umsatzsteuer regelmäßig nur im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens erstattet bekommen. Anträge auf Vergütungsansprüche innerhalb der EU sind für das Jahr 2020 bis spätestens 30. September 2021 über ein elektronisches Portal beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu stellen. Da es sich um eine Ausschlussfrist handelt, sind Fristverlängerungen normalerweise tabu. Ob es coronabedingt wie im Vorjahr ausnahmsweise zu einer Fristverlängerung kommt, bleibt abzuwarten. Unternehmen sollten aber nicht davon ausgehen, sondern die Anträge fristgerecht stellen.
Erleichterungen für Kurzarbeit wurden nochmals verlängert
Um Entlassungen möglichst zu vermeiden, wurde bereits ab März 2020 coronabedingt die Beantragung von Kurzarbeit erleichtert. So kann Kurzarbeit schon angezeigt werden, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten von einem Verdienstausfall von mehr als 10 % betroffen sind. Diese Sonderregelung wurde mit der 3. Änderungsverordnung zur Kurzarbeitergeldverordnung bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Sie gilt nunmehr für alle Betriebe, die bis zum 30. September 2021 (bisher 30. Juni 2021) Kurzarbeit einführen. Auch die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge auf das Kurzarbeitergeld an die Arbeitgeber wurde bis zum 30. September 2021 verlängert. Unternehmen, die bis dahin Kurzarbeit eingeführt haben, werden die Sozialversicherungsbeiträge von Oktober bis Dezember 2021 noch zu 50 % von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.