Mindestlohn steigt weiter
Bereits zum 1. Januar 2022 wurde der gesetzliche Mindestlohn erhöht. Zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 30. Juni 2022 musste in allen Branchen mindestens 9,82 Euro brutto je Arbeitsstunde gezahlt werden. Doch bevor der Mindestlohn ab dem 1. Oktober 2022 auf 12,00 Euro angehoben wird, gilt es noch eine weitere Zwischenstufe zu beachten: Seit dem 1. Juli 2022 bis zum 30. September 2022 sind 10,45 Euro zu zahlen.
Arbeitgeber sollten daher prüfen, ob und wie Arbeitsverträge angepasst werden müssen. Das gilt insbesondere, wenn Mini-Jobber beschäftigt werden. Diese dürfen seit dem 1. Juli 2022 nicht mehr als 43 Stunden pro Monat beschäftigt werden (450 €/10,45 € je Stunde = 43,06 Stunden).
Tipp: Da die Minijob-Verdienstgrenze auf 520 Euro steigt, ist die monatliche Höchststundenzahl von 43 auch ab Oktober zulässig.
Das zu zahlende Mindestentgelt kann allerdings branchenspezifisch aufgrund tariflicher Vereinbarungen auch höher ausfallen. So gibt es eine Vielzahl von allgemeinverbindlichen Branchen-Tarifverträgen, die eine höhere Vergütung als den gesetzlichen Mindestlohn vorsehen.
Mehr Vergütung auch für Auszubildende
Auch Auszubildende, die in 2022 eine Ausbildung beginnen, haben Anspruch auf eine höhere Mindestausbildungsvergütung. Im ersten Ausbildungsjahr sind mindestens 585 Euro brutto pro Monat zu zahlen. Im zweiten Ausbildungsjahr muss die Vergütung gegenüber dem ersten um 18 %, im dritten Ausbildungsjahr um 35 % und im vierten Ausbildungsjahr um 40 % steigen. Auszubildende, die 2021 mit einer Mindestvergütung von 550 Euro pro Monat die Ausbildung begonnen haben, erhalten also ab Herbst 2022 monatlich 649 Euro.
Tipp: Durch die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns und die damit verbundenen Lohnnebenkosten steigen in vielen Unternehmen die Personalaufwendungen. Unternehmer und Selbständige sollten daher die Kalkulation ihrer Produkte und Dienstleistungen bzw. ihrer Stundensätze prüfen und falls erforderlich anpassen.