Neue Pfändungsfreigrenzen seit 1. Juli 2024
Manchmal ist das Leben unvorhersehbar und so können Arbeitnehmer in finanzielle Not geraten. Die Gläubiger können dann durch Pfändung des Arbeitseinkommens versuchen, ihre finanziellen Ansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer zu befriedigen. Die Pfändung ist im Interesse des Schuldners jedoch eingeschränkt. Der Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Die Entwicklung des pfändungsfreien Betrages orientiert sich daher hauptsächlich an den Kosten für Miete, Strom und Lebensmitteln.
Anpassung der Pfändungsfreigrenzen
Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das Existenzminimum angepasst. Ab dem 1. Juli 2024 gelten die folgenden monatlichen Pfändungsfreigrenzen (siehe Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 und 24. Mai 2024):
- Unpfändbarer Grundbetrag: 1.491,75 Euro (bisher: 1.402,28 Euro)
- Wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, erhöht sich der Betrag
- um 561,43 Euro (bisher: 527,76 Euro) für die erste und
- um jeweils weitere 312,78 Euro (bisher: 294,02 Euro) für die zweite bis fünfte Person.
Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag ebenfalls ein bestimmter Anteil.
Nicht alles ist pfändbar
Bestimmte Einkommensbestandteile sind unpfändbar oder können nur bedingt gepfändet werden. In vollem Umfang unpfändbar sind beispielsweise betriebliche Leistungen für die Altersvorsorge, Zulagen für Vermögenswirksame Leistungen, 50 Prozent der Überstundenvergütungen und das Weihnachtsgeld bis zu 50 Prozent des monatlichen Arbeitslohns, maximal 500 Euro.
Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind unpfändbar, soweit sie sich im Rahmen des Üblichen bewegen. Zuschläge in Höhe der gesetzlich steuerfreien Prozentsätze sind als üblich anzusehen. Zulagen für Schicht-, oder Samstagsarbeit sind dagegen nach Einschätzung des BGH pfändbar.
Inflationsausgleichsprämie ist pfändbar
Lange Zeit war auch strittig, ob die Inflationsausgleichsprämie, die Arbeitnehmern im Zeitraum zwischen dem 23. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 in Höhe von insgesamt 3.000 Euro steuer- und beitragsfrei gewährt werden kann, pfändbar ist. Doch seit dem Urteil des Bundesgerichtshofes im April 2024 (Urteil vom 25. April 2024 – IX ZB 55/23) herrscht Klarheit. Die Inflationsausgleichsprämie ist pfändbar. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes reicht es für den Pfändungsschutz nicht aus, dass die Zahlung dazu gedacht ist, die Auswirkungen der Inflation abzumildern. Auch wenn die Auswirkungen der Inflation abgemildert werden sollen, ist die Inflationsausgleichsprämie nicht zweckgebunden, wie es zum Beispiel bei den staatlichen Corona-Hilfen der Fall war. Vielmehr kann sie vom Arbeitnehmer frei verwendet werden. Zudem handelt es sich um keine staatliche Unterstützungsleistung, sondern um eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers. Sie gehört daher zum Arbeitseinkommen, auch wenn sie steuer- und beitragsfrei gestellt wird.
Bei Zweifelsfragen stehen Ihnen die Kollegen der ETL Rechtsanwälte gern zur Verfügung.