Neuer Corona-Bonus für Gesundheitsunternehmen
Die Corona-Pandemie hat seit März 2020 Mitarbeitende der verschiedensten Branchen stark gefordert. Der Gesetzgeber hatte daher mit der Corona-Prämie eine Möglichkeit geschaffen, Mitarbeitende zu belohnen und ihnen bis zu 1.500 Euro steuer und beitragsfrei zu gewähren. Begünstigt waren Zahlungen zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2022. Vor wenigen Wochen hat der Gesetzgeber erneut einen steuer- und beitragsfreien Corona-Bonus beschlossen. Dieser kann jedoch nur an Mitarbeitende bestimmter Unternehmen der Gesundheitsbranche gezahlt werden, in denen die Arbeitsbelastung nach wie vor extrem hoch ist.
Begünstigte Einrichtungen sind:
- Krankenhäuser,
- voll und teilstationäre Pflegeeinrichtungen (Alten, Behinderten und Pflegeheime),
- bestimmte ambulante Pflegedienste und Vorsorge oder Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- Dialyseeinrichtungen,
- Rettungsdienste,
- Arzt und Zahnarztpraxen
Hinweis: Wer Menschen im Alltag unterstützt (i. S. v. § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI) erbringt keine Leistung, die mit Angeboten der Pflegeeinrichtungen vergleichbar ist und hat deshalb keinen Anspruch auf den neuen Corona-Bonus. Auch Mitarbeitende in therapeutischen Praxen, Tageskliniken oder Entbindungseinrichtungen berücksichtigt der Gesetzgeber nicht. Eine Beschränkung auf pflegerisch tätiges Personal gibt es hingegen nicht. Das bestätigen auch die FAQ „Corona“ (Steuern) des Bundesfinanzministeriums.
Corona-Bonus ist zusätzlich zu zahlen
Begünstigt sind Corona-Boni bis zum Höchstbetrag von 4.500 Euro, die den Mitarbeitenden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zwischen dem 18. November 2021 und dem 31. Dezember 2022 zufließen oder als Sachleistung gewährt werden. Gehaltsumwandlungen sind also nicht zulässig, d. h. vereinbarter Arbeitslohn darf nicht als Corona-Bonus bezeichnet und steuerfrei gezahlt werden. So kann auch ein vertraglich vereinbartes oder regelmäßig gezahltes Urlaubsgeld nicht einfach in einen steuerfreien Corona-Bonus umgewandelt werden.
Auch freiwillige Arbeitgeberleistungen sind begünstigt
Neben den Prämienzahlungen nach dem Pflegebonusgesetz und Bonuszahlungen aufgrund von Beschlüssen der Bundes oder einer Landesregierung sind auch freiwillige Zahlungen des Arbeitgebers begünstigt. Damit können insbesondere auch Mitarbeiter in (zahn)ärztlichen Praxen einen Corona-Bonus brutto für netto vereinnahmen.
Der Corona-Bonus ist im Lohnkonto aufzuzeichnen, ein Eintrag auf der Lohnsteuerbescheinigung erfolgt jedoch nicht und die Coronabedingtheit muss auch nicht extra begründet werden.
Mehrere Teilzahlungen sind möglich
Der Corona-Bonus muss nicht in einem Betrag gezahlt werden. Auch mehrere Teilzahlungen sind zulässig. Der Betrag von insgesamt bis zu 4.500 Euro kann pro Dienstverhältnis einmal ausgeschöpft werden, wobei es sich aber bei mehreren gleichzeitigen oder auch aufeinanderfolgenden Dienstverhältnissen zwingend um verschiedene Arbeitgeber handeln muss.
Corona-Prämie versus Corona-Bonus
Die Corona-Prämie bis 1.500 Euro sowie der CoronaBonus bis 4.500 Euro kann grundsätzlich unabhängig voneinander gewährt werden. Mitarbeitende im Gesundheitsbereich können damit in den Jahren 2020 bis 2022 insgesamt bis zu 6.000 Euro steuerfrei vereinnahmen. Doch Vorsicht: Für Zahlungen nach dem 17. November 2021 wird die Steuerbefreiung nur noch nach der Neuregelung für steuerfreie Corona-Boni gewährt, d. h. nach dem 17. November 2021 können maximal noch 4.500 Euro steuerfrei gezahlt werden.
Rückwirkende Steuerbefreiung möglich
Die Steuerfreiheit gilt nicht nur für Zahlungen im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2022, sondern bereits für Corona-Boni, die ab dem 18. November 2021 gezahlt wurden. Diese können rückwirkend steuerfrei gestellt werden. Da die Lohnsteuerbescheinigungen für 2021 aber bereits ausgestellt werden mussten, können Arbeitnehmer diesen Vorteil nur in ihrer Einkommensteuererklärung beanspruchen. Die bereits vom Arbeitgeber abgeführten Sozialversicherungsbeiträge können hingegen nicht zurückgefordert werden und sind verloren. Corona-Boni, die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ab dem 1. Januar 2022 gezahlt und lohnsteuerpflichtig behandelt hatte, können hingegen in der Lohnabrechnung noch korrigiert werden.