Pflegepauschbetrag: Mindestdauer für pflegerische Leistungen
Nach Erhebungen des statistischen Bundesamtes werden über 80 Prozent der Pflegebedürftigen zu Hause versorgt. Der überwiegende Teil davon durch Angehörige bzw. zusammen mit ambulanten Pflegediensten. Für den pflegerischen Aufwand können Angehörige einen Pflegepauschbetrag geltend machen. Doch besteht dieser Anspruch auch, wenn Angehörige weiter weg wohnen und nur sporadisch Pflegeleistungen übernehmen? Diesen Sachverhalt hatte das Sächsische Finanzgericht in seinem Urteil vom 24. Januar 2024 (2 K 936/23) zu entscheiden.
Sohn unterstützte pflegebedürftige Mutter
Der Steuerpflichtige im Urteilsfall machte einen Pflegepauschbetrag für die Pflege seiner Mutter geltend. Diese war in einer eigenen Wohnung in einer Pflegeeinrichtung untergebracht und in Pflegestufe 3 eingestuft. Der Sohn besuchte seine Mutter dort mehrmals im Jahr für mehrere Tage und unterstützt sie, indem er ihr bei der Körperpflege, beim An- und Auskleiden, bei den Mahlzeiten sowie beim Verlassen der Wohnung half. In der übrigen Zeit erledigte er organisatorische Dinge für seine Mutter.
Finanzamt lehnte Pflegepauschbetrag ab
In seiner Steuererklärung machte der Sohn einen Pflegepauschbetrag geltend. Dem Wortlaut des Gesetzes sei keine Mindestpflegedauer zu entnehmen, vielmehr sei lediglich Voraussetzung, dass Aufwendungen für die Pflege entstanden seien. Das Finanzamt berücksichtigte den Pflegepauschbetrag nicht, weil die Mutter weit vom Steuerpflichtigen entfernt wohne. Das Finanzgericht musste daher klären, wer unter welchen Voraussetzungen seinen Pflegeaufwand steuerlich geltend machen kann.
Pflegepauschbetrag statt tatsächlicher Kosten abziehbar
Steuerpflichtige, denen Aufwendungen für die Pflege einer Person entstehen, können diese unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen – entweder die tatsächlichen Kosten oder einen Pflegepauschbetrag. Der Pauschbetrag ist gestaffelt nach Pflegegrad und beträgt bis zu 1.800 Euro pro Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige für die Pflege keine Einnahmen erhält und die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt wird. Die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung setzt des Weiteren voraus, dass Aufwendungen entstanden sind. Die ebenfalls notwendige Zwangsläufigkeit wird grundsätzlich unterstellt, wenn eine enge persönliche Beziehung zu der gepflegten Person besteht.
Wohnung im Pflegeheim ist anzuerkennen
Die Frage, ob auch ein Zimmer oder eine Wohnung in einem Alten- oder Pflegeheim als Wohnung anzuerkennen sind, ist in der Fachliteratur nicht unumstritten. Der Bundesfinanzhof konnte diese Frage in seinen bisherigen Entscheidungen offenlassen. Das Sächsische Finanzgericht ist der Ansicht, dass der Begriff der Wohnung weit auszulegen ist, sodass auch die Pflege in einem Altenheim oder Pflegeheim begünstigt ist, wenn die betreute Person in ihrer persönlichen Umgebung verbleibt.
Im Urteilsfall erfüllte der Steuerpflichtige zumindest diese Voraussetzungen, denn die Pflege fand in der Wohnung der Mutter statt. Diese Wohnung ist nicht nur ein Zimmer in einer Einrichtung, sondern eine geschlossene Wohnung, welche an eine Betreuungseinrichtung angeschlossen ist, mit der die Mutter des Steuerpflichtigen einen Betreuungsvertrag über Pflegeleistungen geschlossen hat.
Mindestpflegeaufwand muss erreicht werden
Dennoch verweigerte auch das Sächsische Finanzgericht dem Steuerpflichtigen den Abzug eines Pflegepauschbetrages. Zwar ist im Gesetz keine konkrete Mindestpflegedauer festgeschrieben. Diese ergibt sich nach Ansicht der Finanzrichter jedoch aus dem Umstand, dass dem Steuerpflichtigen tatsächlich außergewöhnliche Belastungen erwachsen sein müssen. Und das ist nur dann der Fall, wenn die Tätigkeit eine Mindestpflegedauer erreicht. In Übereinstimmung mit den Urteilen anderer Finanzgerichte nimmt das Sächsische Finanzgericht hier eine Mindestdauer von 10 Prozent der Pflegeleistungen an.
Gelegentliche Besuche sind üblich und nicht außergewöhnlich
Für die Finanzrichter war nicht erkennbar, dass dem Steuerpflichtigen Mehraufwendungen finanzieller Art entstanden seien, die ihrer Art und der Höhe nach außergewöhnlich wären. Sie gingen davon aus, dass der Steuerpflichtige seine Mutter auch dann fünf Mal im Jahr besucht hätte, wenn sie gesund gewesen wäre. Trotz der erhöhten Entfernung wäre dies bei einer älteren und alleinlebenden nahen Angehörigen noch im mittleren Bereich des Üblichen. Zudem müsse die Pflege auch mehr als geringfügig sein und über die – bei einem älteren Angehörigen – üblichen familiären Hilfestellungen hinausgehen.
Hinweis: Das Finanzgericht hatte die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, da bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, ob für den Pflegepauschbetrag eine Mindestpflegezeit nachzuweisen ist und was als Wohnung des Pflegebedürftigen anzuerkennen ist. Leider wurde die Revision nicht eingelegt, sodass diese Fragen weiter ungeklärt bleiben.