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Steuerberatungskosten als Veräußerungskosten

Hessisches Finanzgericht urteilt zu Beteiligungsveräußerungen
Steuerberatungskosten als Veräußerungskosten
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04.07.2024 — zuletzt aktualisiert: 05.08.2024

Steuerberatungskosten als Veräußerungskosten

Hessisches Finanzgericht urteilt zu Beteiligungsveräußerungen

Werden Wirtschaftsgüter veräußert, entstehen in diesem Zusammenhang mitunter auch Kosten wie beispielsweise Notarkosten oder Fahrtkosten. Diese sogenannten Veräußerungskosten mindern den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. Ob Steuerberatungskosten auch zu den Veräußerungskosten zählen und somit direkt den Gewinn mindern, hatte das Hessische Finanzgericht in seinem Urteil vom 22. Februar 2024 (10 K 1208/23) zu entscheiden. Das Verfahren ist mittlerweile beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az.: IX R 12/24).

Beteiligungsveräußerung stellt gewerbliche Einkünfte dar

Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gehören zwar in der Regel zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme. Sie gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war. Im Urteilsfall war die Ehefrau mit knapp 6 Prozent, und somit zu mehr als 1 Prozent an der Gesellschaft beteiligt, deren Anteile veräußert wurden. Die Steuerpflichtigen erzielten daher aus der Veräußerung der Kapitalgesellschaftsanteile Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Veräußerungskosten sind gesetzlich nicht definiert

Als gewerbliche Einkünfte sind dabei der Veräußerungsgewinn bzw. -verlust zu berücksichtigen. Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Einen darüberhinausgehenden Abzug von Aufwendungen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sieht das Gesetz nicht vor.

Der Begriff der Veräußerungskosten ist gesetzlich nicht definiert, obwohl er im Ertragsteuerrecht an mehreren Stellen verwendet wird. Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung definiert den Begriff der Veräußerungskosten nicht einheitlich.

Als Kosten der Veräußerung machten die Eheleute, neben Notarkosten, Fahrtkosten und Kosten der rechtlichen Beratung, auch Steuerberatungskosten geltend. Hierbei handelt es sich um die Gebühren aus der Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Finanzamt verlangt direkten Zusammenhang

Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Steuerberatungskosten als Veräußerungskosten ab. Die im Zusammenhang mit der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zur Erstellung der Einkommensteuerklärung entstandenen Steuerberatungskosten könnten nicht als Veräußerungskosten berücksichtigt werden, da diese nicht durch die Anteilsveräußerung, sondern durch die Erfüllung steuerlicher Verpflichtungen veranlasst seien.

Es argumentierte, Veräußerungskosten seien nur solche Aufwendungen, die zur Durchführung der Anteilsveräußerung aufgewandt würden, z. B. Aufwendungen für die Prüfung und Beurkundung des Kaufvertrages oder zur Klärung steuerlicher Fragen im Zusammenhang mit der noch nicht durchgeführten Anteilsveräußerung.

Wirtschaftliche Veranlassung ausreichend

Die Richter des hessischen Finanzgerichts waren nicht ganz so streng. Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit der Ermittlung des Gewinns (Buchführungsarbeiten, Erstellung des Jahresabschlusses oder der Einnahmeüberschussrechnung, Ausfüllen des Vordrucks EÜR u. a.) angefallen sind, sind bei der jeweiligen Einkunftsart als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar. Dagegen stehen Kosten für das (weitere) Ausfüllen der Einkommensteuererklärung und die Honorare für Beratungen, die sich nicht auf die Ermittlung der Einkünfte, sondern auf Veranlagungs- sowie Tariffragen usw. beziehen, nicht im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften und sind daher nicht dem Bereich der Einkünfteerzielung zuzuordnen.

Die Steuerberatungskosten im Urteilsfall sind durch den Veräußerungsvorgang veranlasst, da das „auslösende Moment“ für die Entstehung dieser Aufwendungen in dem Veräußerungsvorgang selbst besteht. Die Steuerberatungskosten für die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nebst anteiligen Auslagen sind allein auf den zu versteuernden Veräußerungsvorgang zurückzuführen.

Erst die Veräußerung der Beteiligung durch die Ehefrau hat zur Folge, dass die insoweit abstrakt bestehenden steuerlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Einkommensteuererklärung für die Ehefrau auch konkret entstehen. Die gebotene, aber auch ausreichende wirtschaftliche Veranlassung des angefallenen Aufwands durch die Veräußerung der Kapitalgesellschaftsanteile führt zur Einbeziehung dieser Kosten in den Veräußerungskostenbegriff.

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