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Steuertipp zum 18. Dezember

Höhere Freigrenze für Vermietungseinnahmen nutzen
Steuertipp zum 18. Dezember
Steuertipps
18.12.2023

Steuertipp zum 18. Dezember

Höhere Freigrenze für Vermietungseinnahmen nutzen

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ermitteln sich als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Wer aber vielleicht nur im Urlaub die eigene Wohnung oder das eigene Häuschen vermietet, erzielt im Regelfall nur sehr geringe Einnahmen. Als Beitrag zum Bürokratieabbau hat der Gesetzgeber für Mieteinnahmen eine neue Steuerfreigrenze von 1.000 Euro ab dem Jahr 2024 eingeführt. Damit wird eine Regelung, die bisher nur in den verwaltungsinternen Richtlinien existierte und einen Betrag von 520 Euro jährlich steuerfrei stellte, in den Gesetzesrang erhoben. Wer also über die Weihnachtstage wegfährt und seine Wohnung vermietet, kann durch eine Vereinbarung der Zahlung der Miete erst in 2024 eine höhere Freigrenze ausnutzen.

Steuerpflichtige, die mit ihren Einnahmen unter der Freigrenze bleiben, müssen zukünftig keine Anlage V mehr abgeben. Die Freigrenze von 1.000 Euro gilt personenbezogen. Sofern die Ausgaben die mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Einnahmen übersteigen, können die Einnahmen auf Antrag als steuerpflichtig behandelt werden, um die Verluste geltend zu machen. Dieser Antrag ist Abgabe der Einkommensteuererklärung zu stellen.

Hinweis: Die kurzfristige Vermietung von Ferienwohnungen oder einzelnen Räumen kann bei einem späteren Verkauf für die Steuervergünstigung „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ schädlich sein, da es laut Bundesfinanzhof keine Bagatellgrenzen gibt. Somit wäre auch ein späterer Veräußerungsgewinn beim Verkauf der Immobilie innerhalb der Spekulationspflicht von 10 Jahren steuerpflichtig. Die Einhaltung der Freigrenze bei Einnahmen von nicht mehr als 1.000 Euro dürfte bei der Beurteilung eigener Wohnzwecke irrelevant sein.

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