Steuerzins soll deutlich sinken
Sparen in zinsarmen Zeiten kann man sich meist sparen. Doch nicht nur, dass es keine Guthabenzinsen mehr gibt. Wer sein Erspartes auf seinem Konto belässt, wird sogar mit Negativzinsen von bis zu einem Prozent bestraft. Nur das Finanzamt machte da eine Ausnahme. Denn der steuerliche Zinssatz für Steuernachzahlungen und Steuererstattungen betrug seit Jahren unverändert 0,5 % pro Monat, d. h. 6 % jährlich. Doch damit ist jetzt Schluss.
Gesetzgeber plant Absenkung auf 1,8 % Jahreszins
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erklärte die hohen Steuerzinsen für verfassungswidrig und verpflichtete den Gesetzgeber, eine verfassungsgemäße Regelung für Zinszeiträume ab 2019 zu finden und die ab 2019 festgesetzten Zinsen zu korrigieren. Daraufhin hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorgelegt: Der Steuerzins soll deutlich sinken: von monatlich 0,5 % auf 0,15 %. Das bedeutet einen Jahreszins von 1,8 %. Zudem soll alle drei Jahre geprüft werden, ob dieser Zinssatz noch angemessen ist. Noch ist aber unklar, ob der Gesetzentwurf im Bundestag und Bundesrat eine Zustimmung erfährt.
Nullzins wird gefordert
Manchem geht die Zinssenkung noch nicht weit genug. So schlägt die Bundessteuerberaterkammer einen monatlichen Zinssatz von 0,1 % (1,2 % Jahreszins) vor, der Deutsche Steuerberaterverband e. V. fordert einen monatlichen Zinssatz von nur 0,01 % (0,12 % Jahreszins). Die CDU/CSU-Fraktion geht noch weiter und fordert sogar, die Verzinsung der Steuerzahlungen ganz abzuschaffen. Sie sieht im Verzicht auf die Vollverzinsung auch eine Möglichkeit, Bürokratie abzubauen und die Steuer zu vereinfachen.
Nullzins würde Änderung von Steuerbescheiden vereinfachen
Eine Abschaffung der Vollverzinsung oder ein Zinssatz von 0 % würde auch die rückwirkende Änderung von Zinsbescheiden für Verzinsungszeiträume ab 2019 erheblich erleichtern. Alle Nachzahlungszinsen müssten auf Null festgesetzt und zurückgezahlt werden. Für diejenigen, die für Steuererstattungen noch 6 % Zinsen erhalten haben, käme es damit zu einer Rückforderung der Zinszahlung. Für viele Steuerbescheide würde allerdings keine Änderung nötig sein, denn seit September 2021 wurden Zinsen in Erstbescheiden mit null Euro und einem entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk festgesetzt. In diesen Fällen würde es weder zur Erstattung noch zur Nachzahlung kommen, ebenso wenn die Vollverzinsung ganz abgeschafft würde.
Zinssenkung auch für Stundungs-, Prozess- und Aussetzungszinsen gefordert
Auch für Stundungs-, Prozess- und Aussetzungszinsen gilt derzeit noch ein Zinssatz in Höhe von 6 %. Doch es wurden bereits Forderungen laut, auch in diesen Bereichen den Zinssatz zeitnah und realitätsgerecht nach unten anzupassen.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob Bundestag und Bundesrat dem Gesetzentwurf unverändert zustimmen, oder ob der Zinssatz womöglich noch weiter nach unten korrigiert wird. Wer sich gegen den Zinssatz von 6 % p. a. bei Steuerstundungen und der Aussetzung der Vollziehung wehren möchte, muss derzeit noch Einspruch einlegen und gegen eine Einspruchsentscheidung Klage erheben.