Studienkosten der Kinder sind keine Betriebsausgaben
Einen Nachfolger für die eigene Praxis zu finden, gestaltet sich für viele Mediziner immer schwieriger. 41 % der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte sind über 60 Jahre alt (Ärztestatistik zum 31. Dezember 2022) Tendenz steigend. Versorgungsengpässe werden befürchtet, wobei die landärztliche Versorgung besonders gefährdet ist. Um junge Menschen zu motivieren, außerhalb der Städte zu arbeiten, vergeben einige Bundesländer Landarztstipendien an Medizinstudierende. Diese verpflichten sich dafür, ihre ärztliche Tätigkeit nach dem Studium für mindestens fünf Jahre im ländlichen Bereich auszuüben.
Familienstipendium als Vorbereitung der Praxisnachfolge
Glücklich schätzen können sich diejenigen Praxisinhaber, die potenzielle Nachfolger in der Familie oder im Bekanntenkreis haben. Aber auch für den Nachwuchs vergehen bis zum Abschluss eines Medizinstudiums mehrere Jahre und die lange Studienzeit kostet viel Geld. Warum also nicht mit einem „Familienstipendium“ Abhilfe schaffen. Das dachte sich auch eine Ärztin, die die Kosten für das Medizinstudium ihrer Kinder sowie für den Freund eines der Kinder übernahm.
Die Ärztin hatte mit ihren Kindern und deren Freund zunächst mündlich vereinbart, dass sie die Studienkosten für (Zahn)Medizin an einer europäischen Universität sowie Unterkunftskosten übernehmen wird. Später wurde dann schriftlich eine mindestens fünfjährige Mitarbeit in der Praxis als Gegenleistung vereinbart. Die jährlichen Kosten zwischen 45.000 und 67.000 Euro setzte die Ärztin als Betriebsausgaben an. Sie begründete die betriebliche Veranlassung damit, dass sie durch die Übernahme der Kosten geeignete Personen finden und fördern könne, welche später ihre Praxis erwerben und fortführen könnten.
Ausbildungskosten sind nur ausnahmsweise Betriebsausgaben
Finanzamt und auch das Finanzgericht Münster (FG) ließen den Abzug der Betriebsausgaben jedoch nicht zu. Sie stützten sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes. Dieser hat bereits mehrfach entschieden, dass für Ausbildungskosten der Betriebsausgabenabzug nur dann in Betracht kommt, wenn die Kosten nachweisbar vollständig oder ganz überwiegend betrieblich veranlasst sind. Sie sind nicht allein schon deshalb Betriebsausgaben, weil sie eine spätere Praxisnachfolge vorbereiten sollen. Im Urteilsfall waren die Finanzrichter nicht von einer überwiegend betrieblichen Veranlassung überzeugt.
Das betraf auch die Kostenübernahme für den Freund der Kinder. Hier fehlte es ihnen an einer genauen Vereinbarung über die geplante spätere Zusammenarbeit und Verteilung des durch den Freund als Praxispartner erzielten Umsatzes bzw. Gewinns. Die von der Ärztin eingegangenen Pflichten sahen die Finanzrichter in einem großen Missverhältnis zu den sich daraus ergebenden betrieblichen Vorteilen. Sie betrachteten die Vereinbarung deshalb als unüblich.
Unterhaltspflicht für Kinder umfasst auch Ausbildung
Hinsichtlich der Studienkosten für die eigenen Kinder betonten die Finanzrichter, dass Eltern ihren Kindern gegenüber unterhaltsrechtlich zur Übernahme von Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf verpflichtet sind. Aufwendungen der Eltern für die Berufsausbildung ihrer Kinder gehören grundsätzlich zu den steuerlich nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten. Die Finanzrichter waren daher überzeugt, dass die gesetzliche Kostenübernahmepflicht der Eltern derart intensiv die private Sphäre der Ärztin berührt, dass eine lediglich unbedeutende private Mitveranlassung ausgeschlossen erscheint.
Verträge zwischen Angehörigen müssen Fremdvergleich standhalten
Verträge zwischen nahen Angehörigen werden von der Finanzverwaltung steuerlich nur anerkannt, wenn sie klar und eindeutig getroffen sind, vereinbarungsgemäß durchgeführt werden und in gleicher Form auch mit einem Fremden abgeschlossen würden. Dies sah das FG im vorliegenden Fall nicht als gegeben an. So fehlte es an klaren und eindeutigen Regelungen zur Laufzeit der Vereinbarungen, zu den konkreten Rückzahlungsmodalitäten, zu der Art der Mitarbeit der Kinder als Praxispartner sowie zum Zeitpunkt, zu dem die Kinder ihre Verpflichtung zur „Mitarbeit“ als Praxispartner zu erfüllen hatten.
Hinweis: Sofern studierende Kinder steuerlich noch als Kind zu berücksichtigen sind, besteht Anspruch auf das Kindergeld oder die entsprechenden Kinderfreibeträge. Ab 18 Jahren und auswärtiger Unterbringung kann zusätzlich ein Ausbildungsfreibetrag angesetzt werden. Nach Überschreiten der Altersgrenze von 25 Jahren ist ein Ansatz als Unterhaltskosten im Wege der außergewöhnlichen Belastungen zu prüfen.